Modellflugplatzordnung
des „Eberswalder Modellflugvereins Eberflug e.V.“
1. Jeder Modellsportler hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Absolute Sauberkeit auf dem Fluggelände ist zu gewährleisten. Die Obliegenheiten des Brandschutzes verlangen besondere Beachtung!
2. Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweils neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein. Für jedes Flugmodell mit Verbrennungsmotor muss ein Lärmpass erstellt werden.
Der Lärmpass muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des Modells, Art des Motors, Material, Blattanzahl und Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube, soweit vorhanden, verwendeter Schalldämpfer, ermittelte Messwerte, verantwortlicher Messbeauftragter. Bei Flugmodellen mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge und Hubschrauber)sowie Flugmodellen mit Elektromotor(en) besteht ein Lärmgrenzwert von 82db(A), bei Flugmodellen mit Strahltriebwerk(en) (Strahlflugzeuge und Hubschrauber) besteht ein Lärmgrenzwert von 90 dB(A) dieser ist nicht zu überschreiten.
3. Fahrzeuge dürfen nur am dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden siehe Anlage 1 (in der Galerie).
4. Als Flugraum (Flugsektor) wird ausschließlich der in der Anlage 1 (siehe in der galerie) dargestellte Bereich zugelassen. Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wegeabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge) befinden. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehaltenwerden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren sind nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.
5. Der Betrieb von Flugmodellen, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, darf nur zu den folgenden Zeiten durchgeführt werden
Werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr & 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr
An Tagen, an denen der Sonnenuntergang früher eintritt, ist der Flugbetrieb spätestens zu diesem Zeitpunkt einzustellen.
6. Elektroflug- und Segelflugmodelle dürfen ohne zeitliche Beschränkungen am Tage durchgeführt werden, solange der Flugbetrieb nicht mit Lärmemission verbunden ist. (z.B. Windenbetrieb).
7. Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die aufgrund ihres technischen Zustandes, insbesondere ihrer Steuerungsanlagen, sicher gestartet und gelandet werden können. Die am Flugbetrieb teilnehmenden Modelle sind vorher vom Flugleiter auf Ihre Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu überprüfen. Jedes Modell muss mit einem Kennschild ausgestattet werden das sichtbar und mit den Kontaktdaten des Eigners versehen ist.
8. Die Modellflieger müssen mit denen von ihnen zu steuernden Flugmodellen gut vertraut sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, bedarf es der Unterweisung durch einen erfahrenen Modellflieger und des Einsatzes einer sogenannten Lehrer-Schüler-Fernlenkanlage.
9. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solche Anlagen geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten. Die Sender im 35 / 40 Mhz sind während des Betriebs mit einer farbigen Kennzeichnung zu versehen, die die Nummer des verwendeten Frequenzkanals enthält, und der Kanal ist sichtbar an der Frequenztafel auszuhängen.
10. Bei Flugbetrieb ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Die Aufgaben und Befugnisse des Flugleiters, sowie seine Bestellung sind in der Flugordnung zu regeln. Der Flugleiter muss erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder an einer Ausbildung in erster Hilfe teilgenommen haben. Es muss eine Erste Hilfe Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens der für das Mitführen in PKW vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.
11. Flugleiter kann nur ein vom Vereinsvorstand bestätigtes volljähriges Mitglied sein.
12. Es ist ein Modellflugbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart des / der von ihnen betriebenen Modelle (mit oder ohne Verbrennungsmotoren) festzuhalten sind. Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.
13. Bei Flugbetrieb ohne Flugleiter sind die erforderlichen Modellflugbucheintragungen von dem Piloten selbst vorzunehmen.
14. Auf dem Flugbetriebsgelände vor den Schutzvorrichtungen dürfen sich nur folgende Personen aufhalten:
a) der Flugleiter
b) die Modellflieger, die gerade ein Flugmodell steuern bzw. bei der Steuerung behilflich sind.
15. Flugleiter und alle Modellflieger müssen zusammenstehen! Bei Start- und Landevorgängen ist die Piste freizuhalten. Des Weiteren muss eine klare Absprache gewährleistet sein. Landungen sind mit dem Ruf „Landung“ anzukündigen. Motormodelle mit stehendem Propeller sind mit dem Ruf „Notlandung“ anzukündigen. Notlandungen haben Vorrang vor allen anderen Flugbewegungen.
16. Flugvorbereitungen sind innerhalb der Schutzvorrichtungen vorzunehmen. Die Versorgung der Flugmodelle mit Betriebs- und sonstigen Stoffen ist nur zulässig, wenn zur Verhütung von Schäden jeglicher Art (z.B. Bränden, Verunreinigung des Grundwassers usw.), die nach den jeweiligen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Modelle, deren Motoren im Vorbereitungsraum gestartet werden, müssen entweder auf das Flugfeld getragen oder mit der Hand geführt werden. Fortbewegen auseigener Kraft ist innerhalb der Schutzvorrichtungen nicht erlaubt.
17. Flugmodelle müssen bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen. Der Anflug von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen sind untersagt.
18. Der Verkehr auf den Wirtschaftswegen in der Umgebung des Modellfluggeländes sowie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen dürfen durch den Modellflugbetrieb nicht behindert werden.
19. Nachweis über ausreichenden Versicherungsschutz ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Er ist Voraussetzung für eine Starterlaubnis auf dem Modellflugplatz.
Das Maximale Abfluggewicht darf 25kg nicht Überschreiten.
20. Gastpiloten müssen unbedingt auf die bestehende Modellflugplatzordnung hingewiesen werden und haben eine Startgebühr von 5€ zu entrichten. Wenn sie dem Verein unbekannt sind, müssen Sie auf ihre Befähigung zum Betrieb von Modellflugzeugen überprüft werden.